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Auszug aus der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO 1993)

in der Fassung vom 7. Mai 1993 (Gbl. S. 314), geändert durch Art. 8 G vom 12. Dezember 1994 (Gbl. S.673)


§ 4 Studium; Regelstudienzeit; Zeitpunkt der Prüfung

(1) Im Studium soll sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge und einer Wahlfachgruppe sowie mit den rechtsphilosphischen, geschichtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsordnung befassen. Er soll sich dadurch mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen sollen die praktische Bedeutung und Anwendung des Rechts angemessen berücksichtigen und, soweit hierfür erforderlich, Methoden und Erkenntnisse benachbarter Wissenschaften einbeziehen; der Rechtsstoff soll nach seiner systematischen, dogmatischen und praktischen Bedeutung gewichtet werden. In geeigneten Lehrveranstaltungen sollen Praktiker mitwirken.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Die Gestaltung des Studiums und der Ersten juristischen Staatsprüfung sind an dieser Studiendauer auszurichten. Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten.

(4) Die Erste juristische Staatsprüfung wird in der Regel zweimal jährlich abgehalten.

§ 5 Studienfächer; Prüfungsfächer

(1) Die Erste juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Pflichtfächer, Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Pflichtfächer und eine von dem Kandidaten benannte Wahlfachgruppe.

(3) Pflichtfächer sind:

1. Bürgerliches Recht:
- Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches;
- Allgemeines und Besonderes Schuldrecht,
im Überblick: AGB-Gesetz, Verbraucherkreditgesetz, Haftungsnormen des Produkthaftungsgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes;
- Sachenrecht (ohne Reallast, Rentenschuld, Wohnungseigentumsgesetz, Erbbaurechtsverordnung),
im Überblick: Dienstbarkeiten;
- aus dem Familienrecht
im Überblick: Wirkungen der Ehe im allgemeinen (ohne Getrenntlebendenunterhalt), gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung und Unterhaltspflicht unter Verwandten, gesetzliche Vertretung von Kindern;
- aus dem Erbrecht
gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbengemeinschaft, Wirkungen des Erbscheins,
im Überblick: Erbenhaftung, Pflichtteilsrecht;

2. aus dem Handelsrecht
im Überblick: Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf;

3. aus dem Gesellschaftsrecht
im Überblick: Recht der OHG und der KG, aus dem Recht der Kapitalgesellschaften die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der GmbH;

4. aus dem Arbeitsrecht
Rechtsquellen und Gestaltungsfaktoren, Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, einschließlich der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht;

5. aus dem Internationalen Privatrecht
im Überblick: Allgemeiner Teil, Kollisionsnormen des EGBGB;

6. aus dem Zivilprozeßrecht
im Überblick:
- gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen;
- Verfahren im ersten Rechtszug (ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, Urkunden- und Wechselprozeß, Verfahren in Familien-, Kindschafts- und Unterhaltssachen): Verfahrensgrundsätze, Prozeßvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Vergleich Beweisgrundsätze, vorläufiger Rechtsschutz, Arten der Rechtsbehelfe;
- Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung;

7. Strafrecht
a) Allgemeiner Teil des Strafrechts,
im Überblick: das Rechtsfolgesystem
b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs:
- 6. Abschnitt: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte;
- 7. Abschnitt: Hausfriedensbruch, Nichtanzeige geplanter Straftaten, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat;
- die Abschnitte 9, 10, 14 und 16 bis 23;
- 26. Abschnitt: Sachbeschädigung
- 27. Abschnitt: Brandstiftungsdelikte, gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung;
- im Überblick: der 28. Abschnitt
- 29. Abschnitt: Bestechungsdelikte, Rechtsbeugung, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt;

8. aus dem Strafprozeßrecht
im Überblick:
- gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen,
- Verfahren im ersten Rechtszug: Verfahrensgrundsätze, Gang des Verfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten, Zwangsmittel und Eingriffsbefugnisse, Beweisrecht,
- Arten der Rechtsbehelfe, Rechtskraft;

9. Öffentliches Recht:
a) Staatsrecht (ohne Notstandsverfassungsrecht);
b)aus den Verfassungsprozeßrecht
im Überblick: die grundlegenden Verfahrensarten (Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Bund-Länder-Streitigkeiten);
c) Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht (verfassungsrechtliche Grundlagen, Rechtsquellen und Normen des Verwaltungsrechts, Handlungsformen der Verwaltung, Teile I bis IV des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ohne besondere Verwaltungsverfahren,
im Überblick: Staatshaftungsrecht;
d) im Überblick: Verwaltungsvollstreckungsrecht;
e) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
Polizeirecht, Baurecht (Recht der Bauleitplanung, Zulässigkeit von Bauvorhaben), Kommunalrecht (ohne Kommunalwahlrecht und Kommunalabgabenrecht);

10. aus dem Verwaltungsprozeßrecht
im Überblick: Verfahrensgrundsätze, Prozeßvoraussetzungen, Klagearten, Arten und Wirkungen von gerichtlichen Entscheidungen, vorläufiger Rechtsschutz;

11. aus dem Europarecht
im Überblick: Rechtsquellenlehre des europäischen Gemeinschaftsrechts, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft, Grundfreiheiten des EWG-Vertrags und ihre Durchsetzung;

12. Römische Rechtsgeschichte, Deutsche Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte der Neuzeit.

(4) Wahlfachgruppen sind:

1. a) Deutsche Rechtsgeschichte und deutsches Privatrecht;
b) Römische Rechtsgeschichte und römisches Privatrecht;
c) Rechtsphilosophie, Allgemeine Staatslehre Rechtssoziologie, Juristische Methodenlehre;
d) Kirchenrecht und Staatskirchenrecht;
2. Freiwillige Gerichtsbarkeit (Verfahrensgrundsätze, Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlaß- und Grundbuchsachen);
3. Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht;
4. Kollektives Arbeitsrecht (Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht, Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrecht),
im Überblick: das arbeitsgerichtliche Verfahren;
5. Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht;
6. a) Wettbewerbs- und Kartellrecht;
b) Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;
7. Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht mit den Bezügen zum Versicherungsunternehmensrecht;
8. Steuerrecht (Einkommen- und Unternehmensteuerrecht),
im Überblick: Abgabenordnung (ohne Straf- und Bußgeldvorschriften sowie ohne Straf- und Bußgeldverfahren);
9. Sozialrecht (allgemeine Lehre, Sozialversicherung und Sozialhilfe, Arbeitsförderung),
im Überblick: Sozialverfahren und sozialgerichtliches Verfahren;
10. Umweltrecht (allgemeine Lehren, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und Naturschutzrecht);
11.Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerbeordnung, Handwerksordnung, Gaststättengesetz, Subventionsrecht);
12. Öffentliches Dienstrecht, Verwaltungslehre;
13. Rechtsinformatik und Computerrecht;
14. Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug;
15. Wirtschaftsstrafrecht, Umweltstrafrecht;
16. Völkerrecht, Europarecht;
17. Rechtsvergleichung, europäisches Privatrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht;
18. Rechtliche Gestaltung
a) Zivilrecht: Familien- und Erbrecht;
b) Öffentliches Recht: Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, Baurecht, Kommunalrecht.

(5) Soweit Rechtsgebiete "im Überblick" Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik und der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt.

(6) Andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflicht- und Wahlfächern zum Gegenstand der Prü-fung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 6 Praktische Studienzeit

(1) Der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums an einer praktischen Studienzeit von drei Monaten teilzunehmen. Diese kann bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, dem Studenten eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln.

(2) Die praktische Studienzeit veranschaulicht die Bedeutung des Rechts im Rechtsleben und erleichtert das Verständnis für die sozialen Bedingungen und Auswirkungen des Rechts sowie für das Verhältnis von materiellem Recht und Verfahrensrecht. Sie soll in geeigneter Weise in Lehrveranstaltungen der Universität vorbereitet werden.

(3) Zu Beginn der praktischen Studienzeit ist der Student nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.I. S.547) auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.

(4) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeit.

(5) Das Nähere regelt das Justizministerium für die praktische Studienzeit außerhalb der Rechtspflege im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 7 weggefallen

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

1. ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft nachweist. Ein ordnungsgemäßes Semester liegt vor, wenn der Kandidat an einer deutschen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht hat. Von einem Rechtsstudium an einer ausländischen Universität und von einem Universitätsstudium anderer Fachrichtung können bis zu drei Semester angerechnet werden, wenn der Student hierdurch in seiner rechtswissenschaftlichen Ausbildung entsprechend gefördert wurde. In den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern muß der Kandidat an einer Universität in Baden-Württemberg im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben gewesen sein;
2. an Lehrveranstaltungen in allen Pflichtfächern und den Fächern der gewählten Wahlfachgruppen sowie an volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden teilgenommen hat;
3. an der praktischen Studienzeit teilgenommen hat;

(2) Der Kandidat muß ferner mit Erfolg teilgenommen haben an

a) je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,
b) einem Seminar und
c) einer Lehrveranstaltung in Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Methodenlehre oder Allgemeiner Staatslehre. Die Teilnahme an einer weiteren Lehrveranstaltung in einem anderen der unter c) genannten Gebiete kann nach Wahl des Kandidaten an die Stelle der Teilnahme an einem Seminar treten. In den Übungen muß der Kandidat eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit, in einem Seminar muß er ein schriftlich ausgearbeitets Referat erstattet und in den übrigen Lehrveranstaltungen eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben. Die Teilnahme an einer Übung, an dem Seminar sowie an den Lehrveranstaltungen kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vom Landesjustizprüfungsamt als gleichwertig anerkannten Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden.

§ 9 Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der von dem Landesjustizprüfungsamt gesetzten Frist bei diesem zu beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, an welchem Ort der Kandidat die Prüfung ablegen will.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. das zum Universitätsstudium berechtigende Zeugnis;
2. der Nachweis des ordnungsgemäßen Rechtsstudiums;
3. Nachweise über die belegten Lehrveranstaltungen;
4. der Nachweis über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit;
5. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen;
6. die Versicherung, daß der Kandidat bisher bei keinem Prüfungsamt um die Zulassung zu einer juristischen Staatsprüfung nachgesucht hat oder die Erklärung, wann und wo dies geschehen ist;
7. ein handgeschriebener Lebenslauf.

(3) Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Urschrift vorzulegen. Falls einzelne Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann das Landesjustizprüfungsamt gestatten, daß der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht wird.

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Der Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bis zur Wiederholungsprüfung ist das Studium fortzusetzen. Das Landesjustizprüfungsamt kann als Zulassungsvoraussetzung für die Wiederholungsprüfung die erfolgreiche Teilnahme an Übungen während des Ergänzungsstudiums vorschreiben. Der Prüfungsausschuß, der den Kandidaten mündlich geprüft hat, kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.

(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt oder bei einem anderen Prüfungsamt die Prüfung endgültig nicht bestanden hat.

(3) Nimmt ein Kandidat nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens an der am Ende des achten Fachsemesters beginnenden Prüfung teil und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, wenn der Kandidat wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert und beurlaubt war; § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das gleiche gilt für bis zu drei Semester eines Auslandsstudiums, wenn der Kandidat an einer ausländischen Universität für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, im ausländischen Recht besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat. Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Kandidat während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.

(4) Der Kandidat, der die Prüfung bei erstmaliger Teilnahme in Baden- Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Erreicht er in der Wiederholungsprüfung eine höhere Endpunktzahl, so erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis.

(5) Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann einem Kandidaten gestattet werden, die Wiederholungsprüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt abzulegen. Einem Kandidaten, der bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an der Prüfung teilgenommen hat, kann die Wiederholungsprüfung in Baden-Württemberg gestattet werden, wenn ein hinreichender Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt dem Wechsel zustimmt.

§ 49 Übergangsvorschrift

(1) Die Prüfung der Studenten, die im Sommersemester 1993 oder später ihr Rechtsstudium aufnehmen, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Studenten, die ihr Rechtsstudium vor dem Sommersemester 1993 aufgenommen haben, können die Prüfung nach bisherigem oder nach neuem Recht ablegen. Die Erste juristische Staatsprüfung nach bisherigem Recht wird letztmals im Herbst 1996 durchgeführt. Kandidaten, die an der Ersten juristischen Staatsprüfung bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden haben, können diese letztmals im Herbst 1997 nach altem Recht wiederholen. Für Teilnehmer gemäß § 22 Abs. 5 richtet sich die Prüfung nach dem Recht der erstmaligen Prüfungsteilnahme.

(Abs. 3 bis 5 betreffen die Referendarausbildung)

(6) Die Vorschriften der § 6 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2, § 13 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 5 Satz 1, § 17 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 4 Satz 2, §§ 23, 24, § 39 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 45 Abs. 1 finden auch auf solche Studenten oder Rechtsreferendare Anwendungen, die die Prüfung nach altem Recht ablegen. ( ... ).

§ 50 Inkrafttreten

nicht abgedruckt.


Juristische Fakultät, 25.07.97, jurfak@jura.uni-tuebingen.de(jurfak@jura.uni-tuebingen.de)